Satzung der Grüne Jugend Krefeld
Präambel
Die GRÜNE JUGEND Krefeld sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und Jugendlichen mit linken und grünen Ideen. Als antifaschistischer,
queerfeministischer, ökologischer und linker Jugendverband streiten und kämpfen wir für sozial, ökologisch und ökonomisch nachhaltige Politik in Krefeld und in der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Krefeld.
Wir streben nach einer Gesellschaft ohne Nationalismus, Sexismus, Rassismus und
kapitalistische Ausbeutung. Wir stellen uns solidarisch gegen jede Art von Diskriminierung.
Dementsprechend ist die Grundhaltung von Akzeptanz geprägt und schließt gleichzeitig
Faschismus, Demokratiefeindlichkeit, jegliche Form von Rassismus, Sexismus, Antizigansimus, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit sowie eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen aus. Soziale Gerechtigkeit bedeutet insbesondere einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu fundierter Bildung und Ausbildung.
Die GRÜNE JUGEND Krefeld tritt für die gleichberechtigte Teilhabe von FINTA-Personen und migrantisierten Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, für Toleranz und Solidarität zwischen Menschen unterschiedlicher Religionen, ethnischer und kultureller Herkunft, Beeinträchtigungen und Handicaps sowie sexueller Orientierungen, Geschlechter und Identitäten ein. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Krefeld.
§1 Sitz und Name
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Krefeld.
(2) Die GRÜNE JUGEND Krefeld ist der angegliederte Jugendverband von Bündnis 90/Die Grünen in Krefeld und Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Nordrhein- Westfalen. Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig.
(3) Die GRÜNE JUGEND Krefeld hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Krefeld dürfen dem Grundkonsens der Partei und der Satzung der übergeordneten Gebietsverbände nicht widersprechen.
(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Krefeld ist Krefeld.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Krefeld kann jede natürliche Person unter 28 Jahren sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Krefeld liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.
(2) Der Eintritt erfolgt über die Landes- oder Bundesebene.
(3) Die Mitarbeit in der GRÜNEN JUGEND Krefeld steht auch Nichtmitgliedern offen, das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht sind jedoch ausschließlich Mitgliedern vorbehalten.
(4) Näheres regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbands.
§ 3 Ortsverbände
(1) Die GRÜNE JUGEND Krefeld gliedert sich in Ortsverbände.
(2) Ortsverbände umfassen in der Regel das Gebiet der kreisangehörigen Städte und Gemeinden oder der Stadtbezirke kreisfreier Städte. Sie müssen in jedem Fall vollständig im Gebiet eines einzigen Kreisverbandes liegen. Die Kreismitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(3) Ortsverbände besitzen Programm, Satzungs- und Personalautonomie.
(4) Alle Mitglieder des Kreisverbands haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
(5) Zuständig für die Anerkennung und Auflösung von Ortsverbänden ist die GRÜNE JUGEND Krefeld.
§ 4 Organe
(1) Die Organe der GRÜNE JUGEND Krefeld sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Kreismitgliederversammlung
(1) Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Krefeld ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(3) Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens ein Mal im Jahr zusammen.
(5) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der GRÜNEN JUGEND Krefeld.
b. Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.
c. Sie verabschiedet den Haushalt.
d. Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.
e. Sie wählt den Kreisvorstand.
f. Sie wählt die Rechnungsprüfenden.
g. Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.
(6) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, alleine oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.
(7) Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Änderungsanträge sind bis zu 2 Tage vor der Mitgliederversammlung möglich.
(8) Abstimmungen sind offen durchzuführen. Auf Antrag eines Mitgliedes können diese jedoch geheim durchgeführt werden.
(9) Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.
§ 6 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Krefeld nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Krefeld.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, einem*einer Schatzmeister*in,
einer*einem politischen Geschäftsführer*in und bis zu vier Beisitzenden.
(3) Die Sprecher*innen, die Schatzmeisterei und die politische Geschäftsführung bilden zusammen den geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Sprecher*innen, der
geschäftsführende Kreisvorstand sowie der Kreisvorstand insgesamt müssen
mindestens zur Hälfte aus FINTA* bestehen.
(4) Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die
Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstands.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Das FINTA-Statut und die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Krefeld ist Bestandteil dieser Satzung. Näheres zur Geschäfts- und Wahlordnung regeln die Satzungen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbands.
§ 8 Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, dem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde zuletzt am 19.04.2025 geändert. Mit Beschluss der Satzung tritt diese in der geänderten Fassung in Kraft.
Statute und Ordnungen der
Grünen Jugend Krefeld
FINTA*-Statut
Präambel
Das FINTA-Statut ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND NRW und richtet sich nach ihrem queerfeministischem Leitbild. Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND NRW ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen sowie der Förderung politischer Teilhabe und Sichtbarkeit von FINTA.
Menschen, die sich nicht mit bzw. in den gesellschaftlichen Kategorien männlich oder weiblich identifizieren, sowie Inter- und transgeschlechtliche Menschen, werden in feministischen Bewegungen teils heute noch oder sogar wieder verstärkt unsichtbar gemacht oder sogar bewusst ausgegrenzt. Dabei leiden diese mindestens in gleichem Maße unter den Vorstellungen und Erwartungen derselben patriarchal geprägten Gesellschaft. Solche Ausgrenzungen und Diskriminierungen verurteilen wir. Deswegen wollen wir mit diesem Statut alle betroffenen Mitglieder sichtbar machen (FINTA) und Strukturen der Anerkennung sowie politischer Teilhabe schaffen.
Über allem steht für uns die geschlechtliche Selbstbestimmung. Fremdbestimmungen über die eigene geschlechtliche Identität akzeptieren wir nicht.
Mit diesem Statut werden somit konkrete Maßnahmen bestimmt, welche FINTA in der GRÜNEN JUGEND NRW stärken und deren Einbindung, Sichtbarkeit und Förderung gewährleisten. Es reicht aber als Ansatz allein nicht aus, da es die Probleme zunächst nur auf einer organisatorischen, formalen Ebene angeht. Die im Statut enthaltenen Maßnahmen sind nicht unser Ziel, sondern nur ein Weg, struktureller Diskriminierung entgegenzutreten. Unsere Zielsetzung ist es, weitere Veränderungen voranzutreiben.
Das Statut tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND NRW sind mindestens zur Hälfte mit FINTA* zu
besetzen. Dies gilt auch für den geschäftsführenden Landesvorstand. Steht nur ein
ordentlicher Platz zur Wahl, ist mit einer FINTA* zu besetzen. Der Ersatzplatz ist für alle
Mitglieder offen.
(2) Die Plätze für die sich nur FINTA* bewerben können, werden als quotierte Plätze
bezeichnet. Auf offene Plätze können alle Mitglieder kandidieren.
(3) Sollte keine Person aus dem Kreis der FINTA* auf einen quotierten Platz kandidieren
oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt.
(4) Das FINTA-Forum (§2) entscheidet, wenn ein quotierter Platz unbesetzt bleibt, ob der noch zu besetzende offene Platz für alle Mitglieder freigegeben wird. Bei Besetzung des offenen Platzes mit einer Person, die nicht FINTA ist, ist das Gremium nämlich nicht
mehr mindestens zur Hälfte mit FINTA* zu besetzen. Wird dies abgelehnt, bleibt auch
dieser Platz unbesetzt.
§ 2 FINTA-Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten FINTA
unter den Mitgliedern beschließen, ob sie ein FINTA-Forum abhalten wollen. Die anwesenden FINTA beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren
Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit.
§ 3 Nicht-Cis-Personen-Forum
(1) Bei Themen und Diskussionen, die das Selbstbestimmungsrecht der Nicht-Cis- Personen betreffen, kann auf Antrag einer dieser Personen eine Versammlung der Nicht- Cis-Personen einberufen werden (Nicht-Cis-Personen-Forum). Spricht sich das Nicht- Cis-Personen-Forum gegen einen Antrag aus, kann dieser von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 4 Vetorecht
(1) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA
berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die FINTA* die
Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung im
FINTA-Forum durchzuführen. Dabei kann ein FINTA- Veto beschlossen werden.
Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA-Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FINTA-Veto
aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder
eingebracht werden.
§ 5 Redeliste
(1) Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das
Recht von FINTA* auf mindestens die Hälfte der Redezeit gewährleistet. Die
Diskussionsleitung ist mindestens zur Hälfte von FINTA* zu übernehmen. Auch bei allen
anderen Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND NRW sollen diese Regelungen wenn
möglich Anwendung finden.
§ 6 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND NRW fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. Wenn diese als Arbeitgeber*in auftritt oder Praktikant*innen beschäftigt, sollen bei gleicher Qualifikation FINTA bevorzugt eingestellt werden, sodass diese mindestens die Hälfte
der Beschäftigten in der jeweiligen Verantwortungsposition ausmachen.
§ 7 Landes-FINTA-Treffen
(1) Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND NRW wird dazu aufgerufen, einmal jährlich ein Treffen aller FINTA zu organisieren und die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Das Treffen ist für alle FINTA, die Mitglied sind, öffentlich und soll zur Vernetzung dienen. Das Treffen kann auch in digitaler Form stattfinden. Die Organisator*innen des Treffens können sich dazu entscheiden, einzelne
Programmpunkte für andere Personen zu öffnen.
§ 8 Politische Weiterbildung
(1) Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND NRW einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass FINTA*
mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden FINTA bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der
Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND NRW, z.B. bei
Seminaren oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte
der eingeladenen Referent*innen FINTA sind.
Finanzordnung
§ 1 Rechenschaftsbericht
(1) Der Kreisvorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das
Vermögen nach Abrechnung des Geschäftsjahres in seinem Rechenschaftsbericht
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen nach den Bestimmungen des
Gesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht wird von
der*dem Kreisschatzmeister*in unterzeichnet.
(2) Der gesamte Kreisvorstand ist für die Einhaltung des von der
Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans verantwortlich. Die*der Kreisschatzmeister*in ist für die ordnungsgemäße Haushaltsführung verantwortlich.
§ 2 Rechnungsprüfung
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfende, für die Dauer von
einem Jahr. Die Rechnungsprüfenden prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit
den Beschlüssen.
(2) Rechnungsprüfende dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein. Sie dürfen sich
nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
GRÜNEN JUGEND Krefeld befinden. Rechnungsprüfende dürfen nicht an der Erstellung
des zu prüfenden Rechenschaftsberichts teilgenommen haben.
(3) Die Rechnungsprüfenden berichten der Kreismitgliederversammlung in Textform und
stellen den Antrag auf Entlastung des Kreisvorstands in Finanzangelegenheiten.
§ 3 Haushalt
(1) Die*der Kreisschatzmeister*in entwirft den Haushaltsplan und legt ihn dem
Kreisvorstand zur Beschlusslage vor. Über die Annahme des Haushaltsplans
entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(2) Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende
die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
(3) Über Erstattungsanträge entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Zeichnungsberechtigt für die Finanzangelegenheiten sind die Sprecher*innen, die*der
Kreisschatzmeister*in und die*der Politische Geschäftsführer*in.
§ 4 Aufbewahrung der Unterlagen
(1) Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen 10 Jahre
aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.